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Auszug - Jahresabschluss 2013; a) Beschluss über den Jahresabschluss 2013, b) Entlastung des Bürgermeisters, c) Beschluss über die Ergebnisverwendung 2013
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Wortprotokoll Abstimmungsergebnis Beschluss |
Bgm. Harling übergibt den Ratsvorsitz seinem Stellvertreter RM Strohschän und verlässt den Sitzungssaal.
RM Strohschän erläutert den Hintergrund des Tagesordnungspunktes und die Beschlüsse.
Abstimmungsergebnis:
9 | Ja-Stimmen |
0 | Nein-Stimmen |
0 | Enthaltungen |
Beschluss:
a) Beschluss über den Jahresabschluss 2013
Der Rat der Gemeinde Hellwege nimmt den vorgelegten Abschlussbericht des RPA für das Jahr 2013 zur Kenntnis und beschließt einstimmig den Jahresabschluss 2013.
b) Entlastung des Bürgermeisters
Aufgrund des vorab dargestellten Jahresabschlusses bestehen gegen die Entlastung des Bürgermeisters für das Haushaltsjahr 2013 keine Bedenken.
Der Rat der Gemeinde Hellwege beschließt einstimmig gemäß § 129 Abs. 1 NKomVG dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen.
c) Beschluss über die Ergebnisverwendung
Im Jahresabschluss 2013 der Gemeinde Hellwege wurde festgestellt, dass das Rechnungsergebnis 2013 mit einem Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von -146.923,36 € und einem Jahresfehlbetrag des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von -438,98 € abgeschlossen wurde.
Der Rat der Gemeinde Hellwege hat über die Verrechnung des Jahresfehlbetrages des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von -146.923,36 € und des Jahresfehlbetrages des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von -438,98 € mit den Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zu beschließen.
Gemäß § 24 GemHKVO kann der Jahresfehlbetrag des außerordentlichen Ergebnisses mit den Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gedeckt werden, sofern keine Rücklagen des außerordentlichen Ergebnisses bestehen.
Der Rat der Gemeinde Hellwege beschließt einstimmig den Jahresfehlbetrag des ordentlichen Ergebnisses in Höhe von -146.923,36 € und den Jahresfehlbetrag des außerordentlichen Ergebnisses in Höhe von -438,98 € mit den Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses gem. § 24 GemHKVO zu verrechnen