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Auszug - Festlegungen zum Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG
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Wortprotokoll Abstimmungsergebnis Beschluss |
RM Dreyer erklärt, dass das Vertrauen des Rates in die Samtgemeindeverwaltung gewachsen ist und daher Zustimmung gegeben werden kann, beantragt jedoch diese Regelung nach einem Jahr wieder zu überprüfen.
RM Dr. Kock und RM Krahn schließen sich den Ausführungen an.
RM Schröck bekräftigt die Sinnhaftigkeit, den Grundsatzbeschluss zu ändern, da für den Samtgemeindebürgermeister oftmals schnelles Handeln nötig ist.
Abstimmungsergebnis:
26 | Ja-Stimmen |
0 | Nein-Stimmen |
1 | Enthaltung |
Beschluss:
d) Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 30.000 Euro nicht übersteigt, z.B.
• Honorarverträge für Architekten, Ingenieure, Planer und Gutachter
• Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
• Verfügungen über das Samtgemeindevermögen
• Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, soweit ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt
• Stundung von Ansprüchen für längstens 12 Monate
• Niederschlagung von Forderungen
• Erlass von Forderungen
• Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
• gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche
e) Verträge über Lieferungen und Leistungen, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 170.000 Euro nicht übersteigt,
und
f) die Befugnis zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmern bis einschließlich der Entgeltgruppe 11 TVöD im Rahmen des Stellenplans“.