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Auszug - Festlegungen zum Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG  

Sitzung des Rates der Samtgemeinde Sottrum
TOP: Ö 5
Gremium: Rat der Samtgemeinde Sottrum Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 28.09.2023 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:35 - 19:25 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Eichkamp 12, 27367 Sottrum
SG/2022/008 BV-01 BV Festlegungen zum Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG
     
 
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
SG/2022/008 BV
Federführend:Verwaltungsleitung   
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis
Beschluss

RM Dreyer erklärt, dass das Vertrauen des Rates in die Samtgemeindeverwaltung gewachsen ist und daher Zustimmung  gegeben werden kann, beantragt jedoch diese Regelung nach einem Jahr wieder zu überprüfen.

 

RM Dr. Kock und RM Krahn schließen sich den Ausführungen an.

 

RM Schröck bekräftigt die Sinnhaftigkeit, den Grundsatzbeschluss zu ändern, da für den Samtgemeindebürgermeister oftmals schnelles Handeln nötig ist.


Abstimmungsergebnis:

26

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

1

Enthaltung

 


 

 

Beschluss:

Der Rat der Samtgemeinde Sottrum beschließt ihren Grundsatzbeschluss zur Definition des Geschäfts der laufenden Verwaltung und damit den Aufgaben der Samtgemeindebürgermeisterin / des Samtgemeindebürgermeisters mit sofortiger Wirkung wie folgt zu ändern:

 

d) Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 30.000 Euro nicht    übersteigt, z.B.

 Honorarverträge für Architekten, Ingenieure, Planer und Gutachter

 Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

 Verfügungen über das Samtgemeindevermögen

 Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, soweit ein unabweisbares  Bedürfnis vorliegt

 Stundung von Ansprüchen für längstens 12 Monate

 Niederschlagung von Forderungen

 Erlass von Forderungen

 Abschluss von Miet- und Pachtverträgen

 gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche

 

e) Verträge über Lieferungen und Leistungen, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 170.000 Euro nicht übersteigt,

und

f) die Befugnis zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmern bis einschließlich der Entgeltgruppe 11 TVöD im Rahmen des Stellenplans“.