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Auszug - Festlegungen zum Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 85 Abs. 1 Nr. 7 NKomVG
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Abstimmungsergebnis Beschluss |
Abstimmungsergebnis:
15 | Ja-Stimmen |
0 | Nein-Stimmen |
0 | Enthaltungen |
Beschluss:
Der Rat der Gemeinde Sottrum beschließt ihrer Grundsatzbeschluss zur Definition des
Geschäfts der laufenden Verwaltung und damit den Aufgaben des Gemeindedirektors
mit sofortiger Wirkung wie folgt zu ändern:
d) Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 20.000 € nicht
übersteigen, z.B.
• Honorarverträge für Architekten, Ingenieure, Planer und Gutachter, es sei denn,
die Angebote über 10.000,00 € liegen mehr als 20% über der Kostenschätzung
• Verfügungen über das Gemeindevermögen
• Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, soweit ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt
• Stundung von Ansprüchen für längstens 12 Monate
• Niederschlagung von Forderungen
• Erlass von Forderungen
• Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
• gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche
e) Verträge über Lieferungen und Leistungen, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 120.000 Euro nicht übersteigen, es sei denn, die Angebote über 10.000,00 € für Aufträge / Vergaben liegen mehr als 20% über der Kostenschätzung,
Davon ausgenommen sind sämtliche Grundstücksangelegenheiten