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Auszug - Umsatzsteuerpflicht nach § 2b Umsatzsteuergesetz; mögliche Verlängerung der Optionsfrist  

Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Personal und Organisationsentwicklung
TOP: Ö 14
Gremium: Ausschuss für Finanzen, Personal und Organisationsentwicklung
Datum: Do, 08.12.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 18:02 - 19:27 Anlass: Sitzung
Raum: Sitzungssaal des Rathauses
Ort: Am Eichkamp 12, 27367 Sottrum
SG/2022/283 BV Umsatzsteuerpflicht nach § 2b Umsatzsteuergesetz; mögliche Verlängerung der Optionsfrist
     
 
Status:öffentlich  
Federführend:Finanzen   
 
Wortprotokoll
Abstimmungsergebnis
Beschluss

SGBgm Bahrenburg berichtet, dass der Bundesgesetzgeber voraussichtlich am 16.12.2022 beschließen wird, den Kommunen weiterhin die Option anzubieten, die Einführung der

Umsatzsteuerpflicht um 2 Jahre zu verschieben, um mehr Zeit für die Vorbereitungen zu

haben.

Nach Ansicht von VA Bacher ist eine Fristverlängerung nicht notwendig, da die Verwaltung ausreichend vorbereitet ist. Die notwendigen Schulungen des Personals wurden durchgeführt und ein Systemupdate ist bereits eingepflegt. Innerhalb des Teams Finanzen ist mit der

Umsatzsteuer erfahrenes Personal vorhanden, so dass der Umstellung nichts im Wege steht. Sowohl die Finanzämter als auch die Kommunen werden jetzt in den nächsten Jahren

Erfahrungen auf dem Gebiet sammeln, es ist für alle Seiten Neuland.

Der größte Aufwand wird für die Erarbeitung der Verrechnungsschlüssel für den Bereich der Vorsteuer im kommenden Jahr 2023 entstehen.

 

Die Samtgemeinde wird nur in wenigen Bereichen steuerpflichtig, wie z.B.im Bereich der Stromeinspeisung durch Photovoltaikanlagen und der Turnhallennutzung durch Externe oder Mitgliedsgemeinden.

Der Bereich Freibad unterliegt bereits jetzt schon als Betrieb gewerblicher Art der Umsatzsteuerpflicht.

Auch gewisse Tätigkeitsbereiche wie z.B. einfache Beglaubigungen des Standesamtes, die in Konkurrenz zu niedergelassenen Notaren stehen könnten, werden grundsätzlich steuerpflichtig. Gerade mit diesem Beispiel wird aber deutlich, dass die Mindestgrenze in Höhe von 17.500 Euro Umsatz im Jahr nicht erreicht wird und damit faktisch keine Änderung eintritt.

 

Vors. Harling fragt an, ob alle Mitgliedsgemeinden einen gleichlautenden Beschluss fassen sollen. VA Bacher bestätigt diese Annahme.


Abstimmungsergebnis:

9

Ja-Stimmen

0

Nein-Stimmen

0

Enthaltungen

 


Beschluss:

Dem Rat der Samtgemeinde wird folgende Beschlussfassung empfohlen:

 

Der Rat der Samtgemeinde Sottrum beschließt, von einer weiteren Option zur Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht keinen Gebrauch zu machen und damit wie geplant nach § 2b UstG zum 01.01.2023 der Umsatzsteuerpflicht zu unterliegen.