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Auszug - Umsatzsteuerpflicht nach § 2b Umsatzsteuergesetz; mögliche Verlängerung der Optionsfrist
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Wortprotokoll Abstimmungsergebnis Beschluss |
SGBgm Bahrenburg berichtet, dass der Bundesgesetzgeber voraussichtlich am 16.12.2022 beschließen wird, den Kommunen weiterhin die Option anzubieten, die Einführung der
Umsatzsteuerpflicht um 2 Jahre zu verschieben, um mehr Zeit für die Vorbereitungen zu
haben.
Nach Ansicht von VA Bacher ist eine Fristverlängerung nicht notwendig, da die Verwaltung ausreichend vorbereitet ist. Die notwendigen Schulungen des Personals wurden durchgeführt und ein Systemupdate ist bereits eingepflegt. Innerhalb des Teams Finanzen ist mit der
Umsatzsteuer erfahrenes Personal vorhanden, so dass der Umstellung nichts im Wege steht. Sowohl die Finanzämter als auch die Kommunen werden jetzt in den nächsten Jahren
Erfahrungen auf dem Gebiet sammeln, es ist für alle Seiten Neuland.
Der größte Aufwand wird für die Erarbeitung der Verrechnungsschlüssel für den Bereich der Vorsteuer im kommenden Jahr 2023 entstehen.
Die Samtgemeinde wird nur in wenigen Bereichen steuerpflichtig, wie z.B.im Bereich der Stromeinspeisung durch Photovoltaikanlagen und der Turnhallennutzung durch Externe oder Mitgliedsgemeinden.
Der Bereich Freibad unterliegt bereits jetzt schon als Betrieb gewerblicher Art der Umsatzsteuerpflicht.
Auch gewisse Tätigkeitsbereiche wie z.B. einfache Beglaubigungen des Standesamtes, die in Konkurrenz zu niedergelassenen Notaren stehen könnten, werden grundsätzlich steuerpflichtig. Gerade mit diesem Beispiel wird aber deutlich, dass die Mindestgrenze in Höhe von 17.500 Euro Umsatz im Jahr nicht erreicht wird und damit faktisch keine Änderung eintritt.
Vors. Harling fragt an, ob alle Mitgliedsgemeinden einen gleichlautenden Beschluss fassen sollen. VA Bacher bestätigt diese Annahme.
Abstimmungsergebnis:
9 | Ja-Stimmen |
0 | Nein-Stimmen |
0 | Enthaltungen |
Beschluss:
Dem Rat der Samtgemeinde wird folgende Beschlussfassung empfohlen:
Der Rat der Samtgemeinde Sottrum beschließt, von einer weiteren Option zur Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht keinen Gebrauch zu machen und damit wie geplant nach § 2b UstG zum 01.01.2023 der Umsatzsteuerpflicht zu unterliegen.