Ratsinformationssystem
Vorlage - GS/2021/091 MV
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Sachverhalt:
Gem. § 54 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 NKomVG sind alle Ratsmitglieder auf die ihnen obliegenden Pflichten zur Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG), zur Beachtung des Mitwirkungsverbotes (§ 41 NKomVG) und des Vertretungsverbotes (§ 42 NKomVG) hinzuweisen (s. Anlage Auszug aus dem NKomVG). Da der Hinweis aktenkundig zu machen ist, ist die Kenntnisnahme der genannten Pflichten durch Unterschrift zu bestätigen.
Außerdem sind die Ratsmitglieder nach § 60 NKomVG zu Beginn der ersten Sitzung förmlich zu verpflichten, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten. Die Verpflichtung ist gem. § 105 Abs. 3 NKomVG von dem bisherigen Bürgermeister vorzunehmen. Sollte der bisherige Bürgermeister nicht anwesend sein, wird die Verpflichtung von der bzw. dem Altersvorsitzenden durchgeführt.