Ratsinformationssystem

Vorlage - GS/2021/096 BV  

Betreff: Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
d) Wahlvorgang
Status:öffentlich  
Federführend:Interne Dienste   
Beratungsfolge:
Rat der Gemeinde Sottrum Entscheidung
15.11.2021 
Sitzung des Rates der Gemeinde Sottrum geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:
 

Nach § 105 Abs. 1 NKomVG wählt der Rat unter der Leitung der oder des Altersvorsitzenden in seiner ersten Sitzung aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister. Die Wahl wird von der oder dem Altersvorsitzenden geleitet.

Vorschlagsberechtigt für die Wahl sind nur Fraktionen oder Gruppen, auf die mindestens ein stimmberechtigter Sitz im Verwaltungsausschuss entfällt.

Die Wahl erfolgt nach § 67 NKomVG. Danach wird schriftlich gewählt. Bei der Wahl gibt es kein Mitwirkungsverbot. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht.

Auf Verlangen eines Ratsmitglieds ist geheim zu wählen unabhängig von der Anzahl der Vorschläge.

Im ersten Wahlgang ist die Person gewählt, für die die Mehrheit der Mitglieder des Rates gestimmt hat. Der Rat besteht aus 19 Mitgliedern. Die Mehrheit der Ratsmitglieder beträgt somit 10. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das von der oder dem Altersvorsitzenden zu ziehende Los

 

Erst mit ausdrücklicher Annahme der Wahl, wird das Ehrenbeamtenverhältnis begründet und der Rat konstituiert, d.h. ab dann ist der Rat beschlussfähig.


 

Herr/ Frau ……. wird zur/zum Bürgermeister/in der Gemeinde Sottrum gewählt.