Ratsinformationssystem

Vorlage - GS/2021/100 BV  

Betreff: Bildung des Verwaltungsausschusses
Status:öffentlich  
Federführend:Interne Dienste   
Beratungsfolge:
Rat der Gemeinde Sottrum Entscheidung
15.11.2021 
Sitzung des Rates der Gemeinde Sottrum geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:
 

Nach § 74 Abs. 1 NKomVG besteht der Verwaltungsausschuss aus derrgermeisterin oder dem Bürgermeister, den Abgeordneten mit Stimmrecht (Beigeordnete) und den Mitgliedern mit beratender Stimme nach § 71 Abs. 4 NKomVG (Grundmandat). Gem. § 75 Abs. 1 NKomVG werden in der ersten Sitzung des Rates die Beigeordneten sowie die Mitglieder des Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme bestimmt.

Der nds. Landtag hat in seiner Sitzung am 13.10.2021 eine Veränderung der Berechnung der Sitzverteilung beschlossen. Das bisherige Verfahren nach „Hare-Niemeyer“ wird durch eine Berechnung nach „d`Hondt“ abgelöst, d.h. die Sitze eines jeden Ausschusses werden auf die Fraktionen und Gruppen nach der Reihenfolge der Höchstzahlen verteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen und Gruppen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung übrig bleibender Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los

(§ 71 Abs. 2 Sätze 2 bis 3 NKomVG). Gehören einer Fraktion oder Gruppe mehr als die Hälfte der Abgeordneten an, so stehen ihr mehr als die Hälfte der im Ausschuss zu vergebenden Sitze zu. Ist dies nicht gewährleistet, wird dieser Fraktion zunächst ein Sitz zugeteilt, für die danach zu vergebenden Plätze ist dann wieder die oben dargestellte Berechnung anzuwenden (§ 71 Abs. 3 NKomVG).

Die Bildung des Verwaltungsausschusses erfolgt dadurch, dass die Fraktionen und Gruppen die Mitglieder entsprechend der Zahl der auf sie entfallenden Sitze benennen. Die Beigeordneten werden also nicht gewählt, sondern aus der Mitte des Rates aufgrund der jeder Fraktion oder Gruppe zustehenden Sitze bestimmt (benannt), wenn nicht der Rat einstimmig ein anderes Verfahren beschließt (§ 71 Abs. 10 NKomVG).

 

Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung kein Sitz im Verwaltungsausschuss entfallen ist, sind berechtigt, in den Verwaltungsausschuss ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

r jedes Mitglied des Verwaltungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die von derselben Fraktion oder Gruppe benannt worden sind, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Verwaltungsausschuss vertreten, so kann sie eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter bestimmen 75 Abs. 1 Satz 5 NKomVG).

 

Wenn jede im Rat vertretende Partei mit mehr als einem Sitz eine Fraktion bildet, verteilt sich das Vorschlagsrecht wie folgt auf die Fraktionen:

 

 

Fraktion

Vorschläge bei 5 Sitzen mit Stimmrecht

Vorschläge bei 7 Sitzen mit Stimmrecht

CDU

3

3

SPD

1

2

GRÜNE-FDP

1

2

AFD

0

0

 

Nach § 74 Abs. 2 NKomVG sind vier bzw. sechs Beigeordnete zu bestimmen. Nach § 75 Abs. 1 Satz 2 NKomVG ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister auf die Sitze derjenigen Fraktion oder Gruppe anzurechnen, die sie oder ihn vorgeschlagen hat.

Der Rat stellt gem. § 71 Abs. 5 NKomVG die sich danach ergebende Sitzverteilung einschließlich der namentlich von den Fraktionen oder Gruppen benannten Ratsmitglieder sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter durch Beschluss fest. Dieser Beschluss hat rein feststellenden Charakter.


Der Rat der Gemeinde Sottrum stellt die Sitzverteilung im Verwaltungsausschuss wie folgt fest:

 

Fraktion/Gruppe

Beigeordnete/r

Vertreter/in