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Vorlage - GS/2021/101 BV  

Betreff: Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
Status:öffentlich  
Federführend:Interne Dienste   
Beratungsfolge:
Rat der Gemeinde Sottrum Entscheidung
15.11.2021 
Sitzung des Rates der Gemeinde Sottrum geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:
 

Gem. § 81 Abs. 2 NKomVG hlt der Rat in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die sie oder ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Rates und des Verwaltungsausschusses und der Verpflichtung der Ratsfrauen und der Ratsherren sowie ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.

 

Die Wahl erfolgt nach § 67 NKomVG. Danach wird schriftlich gewählt und zwar bei mehreren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern nacheinander in getrennten Wahlgängen.

 

Die Reihenfolge der Vertretung ist nicht mehr im NKomVG festgelegt und auch nicht mehr in der Hauptsatzung zu regeln. Gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 NKomVG kann der Rat eine Reihenfolge unter den Stellvertreterinnen und Stellvertretern bestimmen. Die Kommunalaufsicht des Landkreises hat empfohlen, eine Reihenfolge zu beschließen und danach zuerst die 1. stellvertretende Bürgermeisterin oder den 1. stellvertretenden Bürgermeister, dann die 2. stellvertretende Bürgermeisterin oder den 2. stellvertretenden Bürgermeister und ggf. dann die 3. stellvertretende Bürgermeisterin oder den 3. stellvertretenden Bürgermeister zu wählen. Weiter wurde empfohlen, mindestens zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisterns zu wählen. Vorschlagsberechtigt ist jedes Ratsmitglied.

 

Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Ratsmitglieds ist geheim zu wählen.

 

Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Der Rat besteht aus 19 Mitgliedern. Die Mehrheit der Ratsmitglieder beträgt somit 10. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Bürgermeisterin oder demrgermeister zu ziehende los.


Beschlussvorschlag:



 

Stammbaum:
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GS/2021/101 BV-02 BV   Wahl der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters   Interne Dienste   Beschlussvorlage Gemeinde