Ratsinformationssystem
Vorlage - GS/2021/102 BV
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Sachverhalt:
Nach § 71 Abs. 1 NKomVG kann der Rat aus der Mitte der Abgeordneten beratende Ausschüsse bilden. § 73 NKomVG regelt die Bildung von Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften. In der ersten Sitzung des Rates ist darüber zu entscheiden, welche Ausschüsse gebildet werden und wieviel Mitglieder dem jeweiligen Ausschuss angehören sollen.
Wenn in Ausschüssen auch Nichtratsmitglieder vertreten sein sollen, ist zu beachten, dass mindestens zwei Drittel der Ausschussmitglieder Ratsfrauen oder Ratsherren sein sollen (§ 71 Abs. 7 NKomVG) . Die Zahl der Rats- und die der Nichtratsmitglieder sind getrennt festzulegen.
Für die Wahlperiode 2016-2021 hatte der Rat vier Ausschüsse mit jeweils sieben Ratsmitgliedern und vier Nichtratsmitgliedern gebildet, und zwar den Finanzausschuss, den Ausschuss für Bau, Planung und Wirtschaft, den Ausschuss für Umwelt und Wege und den Ausschuss für Kinder, Jugend, Sport, Soziales und Kultur.
Für die Wahlperiode 2021-2026 werden folgende Ausschüsse gebildet:
Name des Ausschusses | Zahl der Ratsmitglieder | Zahl der Nichtratsmitglieder |
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