Ratsinformationssystem
Vorlage - SG/2021/118 BV
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Sachverhalt:
Die Zahl der Beigeordneten im Samtgemeindeausschuss beträgt nach § 74 Abs. 2 NKomVG sechs Beigeordnete. Der Samtgemeinderat kann nach § 74 Abs. 3 NKomVG für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass sich die Zahl der Beigeordneten um zwei auf acht erhöht. Hiervon ist in den letzten Wahlperioden jeweils Gebrauch gemacht worden.
Die Zahl der Beigeordneten im Samtgemeindeausschuss wird gemäß § 74 Abs. 3 NKomVG für die Dauer der Wahlperiode 2021-2026 um zwei auf acht Beigeordnete erhöht.