Ratsinformationssystem
Vorlage - GS/2021/112 BV
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Sachverhalt:
Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG kann der Rat in der ersten Sitzung für die Dauer der Wahlperiode, bei einem Wechsel im Amt der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters sowie auf Antrag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für die Dauer der restlichen Wahlperiode beschließen, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nur folgende Aufgaben hat:
- die repräsentative Vertretung der Gemeinde,
- den Vorsitz in Rat und Verwaltungsausschuss,
- die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor und
- die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie die Belehrung über ihre Pflichten.
Die Gemeinde Sottrum hat in den letzten Wahlperioden diesen Beschluss gefasst.
Der Rat der Gemeinde Sottrum beschließt, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nur folgende Aufgaben hat:
- die repräsentative Vertretung der Gemeinde,
- den Vorsitz in Rat und Verwaltungsausschuss,
- die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit der Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor und
- die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren sowie die Belehrung über ihre Pflichten.