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Vorlage - GS/2021/113 BV  

Betreff: Bestimmung der Gemeindedirektorin odes des Gemeindedirektors und ihrer oder seiner Vertretung
Status:öffentlich  
Federführend:Verwaltungsleitung   
Beratungsfolge:
Rat der Gemeinde Sottrum Entscheidung
15.11.2021 
Sitzung des Rates der Gemeinde Sottrum geändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:
 

Die Amtszeiten des Gemeindedirektors Holger Bahrenburg und des stellvertretenden Gemeindedirektors Nils Bammann laufen zum 31.10.2021 ab.  Mit der Änderung des NKomVG zum 01.11.2021 ist neu in § 106 Absatz 1 Satz 10 NKomVG festgelegt, dass sie nach dem Ende der Wahlperiode die Tätigkeit bis zur Neuwahl einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters fortführen. Wenn der Rat der Gemeinde beschlossen hat, dass die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nur die in § 106 Abs. 1 Satz 1 NkomVG genannten Aufgaben hat (vgl. Beschlussvorlage Nr. GS/2021/112 BV), werden die übrigen Aufgaben von dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn er dazu bereit ist. Anderenfalls beschließt der Rat, dass die übrigen Aufgaben einem anderen Ratsmitglied, der allgemeinen Stellvertreterin des Samtgemeindebürgermeisters oder einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde übertragen werden. Dabei ist zu beachten, dass die Übertragung, mit Ausnahme der allgemeinen Stellvertreterin der Zustimmung der betroffenen Person bedarf.

Die mit der Wahrnehmung betraute Person ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen und führt die Bezeichnung Gemeindedirektorin oder Gemeindedirektor. Die Berufung ist zeitlich auf die Dauer der Wahlperiode zu begrenzen. Ferner ist bei einer Person von der Samtgemeinde zum Ausdruck zu bringen, dass die Berufung auch mit dem Ausscheiden aus dem Dienst der Samtgemeinde endet. Wird einem Ratsmitglied die Aufgabe übertragen, ist zum Ausdruck zu bringen, dass die Berufung auch mit dem Sitzverlust endet.

Der Rat beschließt ferner, wer die Gemeindedirektorin oder den Gemeindedirektor vertritt. r ihre oder seine Vertretung kommen Samtgemeinde- oder Gemeindebedienstete, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ein anderes Ratsmitglied oder eine andere geeignete nicht dem Rat angehörende Person in Betracht. Für den Fall, dass ein Ratsmitglied zur stellvertretenden Gemeindedirektorin oder zum stellvertretenden Gemeindedirektor bestimmt werden soll, ist hierbei das Mitwirkungsverbot zu beachten.


a) Frau/Herr .….. wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter für die Zeit bis zu ihrem/seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Samtgemeinde Sottrum/Rat der Gemeinde Sottrum, längstens jedoch bis zum 31.10.2026, zur Gemeindedirektorin/zum Gemeindedirektor bestimmt.

 

b) Frau/Herr .. wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin/Ehrenbeamter für die Zeit bis zu ihrem/seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Samtgemeinde Sottrum/Rat der Gemeinde Sottrum, längstens jedoch bis zum 31.10.2026, zur stellvertretenden Gemeindedirektorin/zum stellvertretenden Gemeindedirektor bestimmt.