Ratsinformationssystem
Vorlage - SG/2022/001 BV-01 UB
|
|
Sachverhalt:
Im Rahmen der Prüfung des Haushalts 2022 durch den Landkreis Rotenburg ist aufgefallen, dass sich eine offenbare, redaktionelle Unrichtigkeit in die Haushaltssatzung eingeschlichen hat. In § 5 der Haushaltssatzung heißt es:
§ 5
Der Hebesatz für die Samtgemeindeumlage wird nach den Bemessungsgrundlagen für die Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2022 auf vorläufig 33,56 v. H. festgesetzt. Eine vorläufige Beschlussfassung war in den Beratungen nie ein Thema. Durch die Veränderung der Festlegung, von bisher einem Festbetrag hinzu einer prozentualen Festlegung, hat sich der Fokus auf den Prozentsatz gerichtet. Das Wort ist übersehen worden.
Da sie aber nun in der Form beschlossen wurde, ist eine erneute Beschlussfassung erforderlich. Aufgrund des Bestehens der epidemischen Lage ist aktuell eine Beschlussfassung auch für den Rat rechtlich möglich. Erforderlich ist für den Beschluss allerdings eine 4/5 Mehrheit des Rats.
Der Rat beschließt gemäß im Umlaufverfahren, wenn sich vier Fünftel der Mitglieder der Vertretung mit dieser Verfahrensweise in dieser Angelegenheit einverstanden erklärt haben (§182 Abs. 2 Nr. 1 NKomVG).
Der Rat der Samtgemeinde Sottrum beschließt die Haushaltssatzung 2022 in der beigefügten Fassung.
Grund der Eilbedürftigkeit:
Es wird aufgrund vorhandener Eilbedürftigkeit empfohlen gemäß § 78 Abs. 3 des Nieders. Kommunalverfassungsgesetzes im Umlaufverfahren zu beschließen.
Begründung der Eilbedürftigkeit:
Der Haushalt 2022 bedarf zu seiner Umsetzung der Genehmigung und der Bekanntgabe. Die beschlossene Fassung ist nicht genehmigungsfähig. Die nächste Ratsssitzung findet am 07.07.2022 statt, andere Beschlüsse sind derzeit nicht erforderlich. Die Samtgemeinde Sottrum müssten bis zum erneuten Beschluss im Juli die Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung beachten und kann eine Vielzahl erforderlicher Maßnahmen wie z.B. die Anschaffung der Lüftungsanlagen nicht umsetzen und erleidet dadurch wirtschaftlichen Schaden.
|