Ratsinformationssystem
Vorlage - SG/2022/207 BV
|
|
Sachverhalt:
Die Samtgemeinde Sottrum ist die zuständige Obdachlosenbehörde für das Gebiet der Samtgemeinde Sottrum. Um eine Einweisung, Unterbringung und Umsetzung von Obdachlosen in Obdachlosenunterkünften in eigenem oder angemietetem Wohnraum und vo allen Dingen auch Gebühren rechtsicher vornehmen zu können, ist eine „Satzung über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Samtgemeinde Sottrum“ erforderlich.
In der Vergangenheit hat die Samtgemeinde Sottrum eine Wohnung in dem Gebäude der Gemeinde Sottrum genutzt. Diese Wohnung war selten belegt.
Durch die Entscheidung des Rechtskreiswechsels der ukrainischen Flüchtlinge in das SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) entstehen jetzt rechtlich gesehen eine Vielzahl von Unterbringungen nach Obdachlosenrecht, nämlich immer dann, wenn sich der Status verändert. Das war in der Vergangenheit im Einzelfall auch immer mal wieder der Fall.
In der jetzigen Größenordnung sind beide Satzungen die Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme der Betroffenen der Kosten der Unterkunft, die dann durch das Jobcenter im Rahmen des SGB II zu übernehmen sind.
In dieser Satzung werden u. a. die Benutzung, das Hausrecht oder auch die Haftung der Bewohner geregelt. Auch dazu hat sich in der Praxis gezeigt, hat in Einzelfällen eine rechtliche Klarheit zur Durchsetzung gefehlt.
Beide Satzungen sind dieser Vorlage im Entwurf als Anlage beigefügt.
Der Samtgemeinderat erlässt die anliegende „Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Samtgemeinde Sottrum“ sowie die „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte in der Samtgemeinde Sottrum“.