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Vorlage - SG/2023/077 BV  

Betreff: Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 - 2028
Status:öffentlich  
Federführend:Verwaltungsleitung   
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss Vorberatung
20.04.2023    Sitzung des Samtgemeindeausschusses      
Rat der Samtgemeinde Sottrum Entscheidung
27.04.2023 
Sitzung des Rates der Samtgemeinde Sottrum ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Vorschlagsliste Schöffenwahl 2024 AG Stand 2023_04_18  
Vorschlagsliste Schöffenwahl 2024 LG 2023_04_14.docx  

Sachverhalt:

Das Amtsgericht Rotenburg hat gebeten, bis zum 01.07.2023 eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen aufzustellen. Dabei werden 2 Schöffen für das Schöffengericht des Amtsgerichts und 4 Schöffen für die Strafkammer des Landgerichts gesucht. Nach § 36 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) stellt die Gemeinde in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Rates der Samtgemeinde,  mindestens jedoch der Hälfte ihrer gesetzlichen Zahl erforderlich.  Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen.

Nach der Beschlussfassung ist die Vorschlagsliste eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.

In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffen nach § 43 bestimmt sind. Die Mindestzahl ist erreicht. 

 

Schöffe werden können Personen im Alter zwischen 25 und 69 Jahren (Stichtag ist der 01.01.2024), die in der Samtgemeinde wohnen. Voraussetzung ist die deutsche Staatsangehörigkeit und das Beherrschen der deutschen Sprache. Juristische Kenntnisse sind nicht erforderlich. Ausgeschlossen von der Wahl sind Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.  Auch Mitglieder der Bundes- und Landesregierung,  Richter, Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer können nicht zu Schöffen gewählt werden.

Die Samtgemeinde hat über die Homepage und per Pressemitteilung zu Bewerbungen aufgerufen. Bis zum Fristablauf 31.03.2023 haben sich die in den beiden als Anlage beigefügten Listen genannten Personen beworben.


Die Samtgemeinde Sottrum stellt für die Wahl der Schöffen für das Geschäftsjahr 2024 2028 für das Schöffengericht des Amtsgerichts und für die Strafkammer des Landgerichts die beigefügten Vorschlagslisten auf.