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Vorlage - SG/2024/071 BV  

Betreff: Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke
hier: Neufassung
Status:öffentlich  
Federführend:Bauen, Klimaschutz und Umwelt   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Planung, Wirtschaft und Verkehr Vorberatung
16.05.2024 
Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Planung, Wirtschaft und Verkehr ungeändert beschlossen   
Samtgemeindeausschuss Vorberatung
16.05.2024    Sitzung des Samtgemeindeausschusses      
Rat der Samtgemeinde Sottrum Entscheidung
20.06.2024 
Sitzung des Rates der Samtgemeinde Sottrum      

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Satzung Übertragung Abwasserbeseitigungspflicht  
2024-04-30 Liste LK - KKA SamtgemeindeSottrum  

Sachverhalt:
 

 

Die Samtgemeinde Sottrum ist abwasserbeseitigungspflichtig für das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser. Eine Besonderheit sind die dezentralen Grundstücke. Das sind solche, die nicht mittels zentraler Schmutzwasserkanalisation an die Kläranlage Sottrum angeschlossen sind. Hier hat die Samtgemeinde Sottrum gem. § 96 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) die Möglichkeit, die Abwasserbeseitigungspflicht (mit Ausnahme des anfallenden Schlamms) auf die Nutzungsberechtigten per Satzung zu übertragen, wenn eine Kleinkläranlage betrieben wird. Von dieser Möglichkeit wurde bereits im Jahre 1998 Gebrauch gemacht. Die „Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke“ wurde beschlossen und erfasste rd. 680 Flurstücke. Davon sind mittlerweile rd. 210 an die Kläranlage Sottrum zentral angeschlossen bzw. ist die vorhandenen Kleinkläranlage in eine abflusslose Sammelgrube umgerüstet worden. Besonders im Bereich des „Kleinen Fährhofs“ in Sottrum sowie in Hellwege „Bremer Damm“ konnten viele Kanalanschlüsse hergestellt werden. Weiterhin dezentral werden u. a. die Wochenendgebiete in Sottrum, Ahausen und Hassendorf sowie die im Außenbereich liegenden Grundstücke entwässert.

 

Diese Satzung begründet die Voraussetzung für eine gesicherte Erschließung des Baugrundstücks an eine Anlage zur Schmutzwasserbeseitigung. Um für Grundstücke, die rechtmäßig mit einem Wohngebäude bebaut werden dürfen (z. B. für Altenteiler oder Betriebsleiter), nicht jedes Mal ein eigenes Satzungsänderungsverfahren durchführen zu müssen, erlaubt der § 1 Absatz 3 der Satzung die Anwendung der Satzungsbestimmungen auch für diese Wohngebäude. Die Aufnahme in das Grundstücksverzeichnis erfolgt dann in einem späteren Satzungsänderungsverfahren. Für häusliches Abwasser aus Nichtwohngebäuden gilt weiterhin, dass erst nach Satzungsänderung eine gesicherte Erschließung bescheinigt werden kann, wenn der Anschluss an die zentrale Schmutzwasserleitung nicht möglich ist.

 

Die Neufassung der Satzung halte ich aufgrund der vielen Änderungen r geboten. Ich habe dies auch zum Anlass genommen, die Adressdaten der Grundstücke zu aktualisieren, die sich seitdem ergeben haben. Die Neufassung erfolgt in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Rotenburg (Wümme). Gleichzeitig ist die Aufhebung der Satzung aus 1998 vorgesehen.

 


 

Der Samtgemeinderat beschließt die Neufassung der „Satzung zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke vom 17.04.2024. Mit Inkrafttreten tritt die Satzung vom 08.10.1998 außer Kraft.