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Vorlage - SG/2024/115 BV
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Sachverhalt:
Im Jahre 2022 wurde eine Anlagenrichtlinie beschlossen und in Kraft gesetzt, die die Anlage von vorübergehend nicht benötigten liquiden Mitteln durch die Samtgemeinde regelt. Diese Richtlinie wurde von der Kommunalaufsicht in mehren Punkten bemängelt. Insbesondere die Länge der möglichen Laufzeiten sowie die darin vorgesehene Einzelzuordnung der Anlagen und der Zinserträge innerhalb der gemeinsamen Mittelbewirtschaftung entsprechen nicht den haushaltsrechtlichen und kommunalrechtlichen Vorgaben.
Außerdem widerspricht die Anlagenrichtlinie den Festlegungen der schon seit mehreren Jahren geltenden Vereinbarung der Samtgemeinde Sottrum und der Mitgliedsgemeinden über die gemeinsame Bewirtschaftung von Liquiditätskrediten und Geldanlagen (s. Anlage). Darin sind bereits wesentliche Regelungen zur Art der Geldanlage (Festgelder, Termingelder max. 12 Monate) und der Verteilung der Zinserträge für Geldanlagen sowie der Zinsaufwendungen für Liquiditätskredite (im Verhältnis der Kassenbestände der jeweiligen Monatsabschlüsse) getroffen worden. Dadurch wird eine zusätzliche Anlagenrichtline nicht zwingend benötigt. Ergänzende Regelungen können darüber hinaus auch durch den Hauptverwaltungsbeamten im Rahmen einer Dienstanweisung geregelt werden.
Die bestehende Anlagenrichtline für die Anlage von Geldvermögen in der Samtgemeinde Sottrum wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
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