Ratsinformationssystem

Vorlage - GS/2014/145  

Betreff: Wahl der stellvertretenden Bürgermeister
Status:öffentlich  
Federführend:Interne Dienste   
Beratungsfolge:
Rat der Gemeinde Sottrum Entscheidung
08.12.2014 
Sitzung des Rates der Gemeinde ungeändert beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

Sachverhalt:

 

Nachdem der Rat den Verwaltungsausschuss (VA) neu gebildet hat, sind die stellvertretenden Bürgermeister neu zu wählen. Bei der Neubesetzung sind die Fraktionen nicht verpflichtet, die bisherigen Beigeordneten erneut vorzuschlagen. Mit der Neubesetzung verlieren die Stellvertreter ihre Funktion, da sie für den Moment der Neubesetzung nicht mehr Beigeordnete sind. Da sie auch keinen Anspruch darauf haben, erneut in den VA entsandt zu werden, müssen sie neu gewählt werden (vgl. Thiele-Kommentar zu § 75 NKomVG).

Nach der Hauptsatzung sind ein 1. und ein 2. stellvertretender Bürgermeister zu wählen.

Die Wahl erfolgt nach § 67 NKomVG, und zwar bei mehreren Stellvertretern nacheinander in getrennten Wahlgängen. Es wird schriftlich gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Ratsmitglieds ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Die Mehrheit der Ratsmitglieder beträgt 10. Wird dieses Ergebnis im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Im zweiten Wahlgang ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das der Bürgermeister zieht.