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Vorlage - SG/2020/017  

Betreff: Wahl der allgemeinen Vertreterin/des allgemeinen Vertreters des Samtgemeindebürgermeisters
Status:öffentlich  
Federführend:Interne Dienste   
Beratungsfolge:
Samtgemeindeausschuss Vorberatung
Rat der Samtgemeinde Sottrum Entscheidung
20.02.2020 
Sitzung des Samtgemeinderates der Samtgemeinde Sottrum    

Sachverhalt
Beschlussvorschlag

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Sachverhalt:
 

Gem. § 4 Abs. 1 der Hauptsatzung der Samtgemeinde Sottrum wird der allgemeine Stellvertreter des Samtgemeindebürgermeisters als Erster Samtgemeinderat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

 

Gem. § 109 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach § 108 NKomVG auf Vorschlag der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten von der Vertretung für eine Amtszeit von acht Jahren gewählt.

 

In der Sitzung wird die Verwaltung im nichtöffentlichen Teil über das  Stellenbesetzungsverfahren berichten.

 

Der Samtgemeindebürgermeister wird anschließend dem Samtgemeinderat eine Bewerberin/einen Bewerber, die/der unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von acht Jahren zum nächstmöglichem Zeitpunkt zur allgemeinen Vertreterin/zum allgemeinen Vertreter zu wählen ist, vorschlagen. Die Dienstbezeichnung lautet „Erste Samtgemeinderäten/Erster Samtgemeinderat“. Mit der Ernennung erfolgt auch die Einweisung in die Besoldungsgruppe A 15. 

 

Die/Der vorgeschlagene Bewerberin/Bewerber wird sich im nichtöffentlichen Teil dem Samtgemeinderat vorstellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Wahl erfolgt nach § 67 Satz 1 bis 3 NKomVG. Danach wird schriftlich gewählt. Steht nur eine Person zur Wahl, wird durch Zuruf oder Handzeichen gewählt, wenn dem niemand widerspricht. Auf Verlangen eines Ratsmitglieds ist geheim zu wählen. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der Ratsmitglieder gestimmt hat. Der Rat besteht aus 31 Mitgliedern. Die Mehrheit der Ratsmitglieder beträgt somit 16.

 

 

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