Ratsinformationssystem
Vorlage - SG/2022/008 BV-03 BV
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Sachverhalt:
Zur Ratssitzung am 14.03.2024 ist aufgefallen, dass sich im Protokoll des Samtgemeinderates vom 28.09.2023 zum Beschluss „Festlegung zum Geschäft der laufenden Verwaltung“ ein Fehler eingeschlichen hat. Hier ist nicht die Empfehlung aus dem Samtgemeindeausschuss aufgenommen worden. Diese wurde vom Rat jedoch so beschlossen.
Es ist angekündigt worden, diesen Fehler im nächsten Sitzungsdurchgang zu heilen. Der Wortlaut der Beschlussempfehlung des Samtgemeindeausschusses ist im Beschlussvorschlag abgedruckt.
Der Rat der Samtgemeinde Sottrum stellt zum Protokoll seiner Sitzung am 28.09.2023 fest, dass inhaltlich der Beschlussempfehlung des Samtgemeindeausschusses vom 21.09.2023 mit einer einstimmigen Beschlussfassung gefolgt wurde. Der Beschluss lautet:
„1. Der Rat der Samtgemeinde Sottrum beschließt seinen Grundsatzbeschluss zur
Definition des Geschäfts der laufenden Verwaltung und damit die Aufgaben der Samtgemeindebürgermeisterin / des Samtgemeindebürgermeisters mit sofortiger
Wirkung wie folgt zu ändern:
d) Rechtsgeschäfte, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 30.000 € nicht
übersteigen, z.B.
- Honorarverträge für Architekten, Ingenieure, Planer und Gutachter, es sei denn, die Angebote über 10.000,00 € liegen mehr als 20% über der Kostenschätzung
- Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
- Verfügungen über das Samtgemeindevermögen
- Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben, soweit ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt
- Stundung von Ansprüchen für längstens 12 Monate
- Niederschlagung von Forderungen
- Erlass von Forderungen
- Abschluss von Miet- und Pachtverträgen
- gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche
e) Verträge über Lieferungen und Leistungen, deren Vermögenswert im Einzelfall die Höhe von 170.000 Euro nicht übersteigen, es sei denn, die Angebote über 30.000,00 € für Aufträge / Vergaben liegen mehr als 20% über der Kostenschätzung
f) die Befugnis zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Arbeitnehmern mit Ausnahme der Abteilungsleitungen.“
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